Zölle
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Zollzahlungspflichtig ist insbesondere, wer Waren ins Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, unter anderen die Auftraggeberin oder der Auftraggeber. Als Auftraggeberin gilt jede Person, die die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (E. 2.5).
E. 2 È considerato mandante anche chi precede un'altra persona che trasporta merci attraverso il confine e, sapendo che la merce sta per essere importata, la informa dandole il " via libera " quando il valico non è presidiato (" apripista ", consid. 4.1 e 4.2.3). Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV, heute Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]), Direktionsbereich Strafverfolgung, Zollfahndung Ost (nachfolgend: Zollfahndung), leitete aufgrund von Überwachungsmassnahmen am 27. Februar 2017 eine Zollstrafuntersuchung wegen des dringenden Verdachts der fortgesetzten, gewohnheits— und gewerbsmässigen illegalen Einfuhr von Lebensmitteln in die Schweiz ein. Im Rahmen dieser Zollstrafuntersuchung ermittelte die Zollfahndung auch gegen A. Am 12. März 2021 nahm die Zollfahndung das Schlussprotokoll auf und erliess gegenüber A. gleichentags die Verfügung über die Leistungspflicht, worin sie diesen zur Zahlung von Fr. 59 674.05 (Zoll: Fr. 52 508.55; Einfuhrsteuer: Fr. 2 056.75; Zins: Fr. 5 108.75) verpflichtete. Die Zollfahndung wirft A. im Wesentlichen vor, im Zeitraum vom 24. August 2016 bis 31. Oktober 2017 Lebensmittel illegal und ohne Zollanmeldung aus Österreich in die Schweiz eingeführt zu haben. Ebenfalls an diesen Einfuhren beteiligt gewesen seien insbesondere B. und C. Mit Eingabe vom 30. April 2021 lässt A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht gegen die Leistungsverfügung der Zollfahndung beziehungsweise des BAZG (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 12. März 2021 erheben und in der Hauptsache beantragen, die Leistungsverfügung sei aufzuheben. Mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2021 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei im Umfang von Fr. 18 219.25 gutzuheissen. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Soweit hier interessierend weist das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Das Bundesgericht schreibt mit Urteil vom 2. Mai 2023 (9C_231/2023) die Sache infolge Rückzugs der Beschwerde ab. Aus den Erwägungen:
E. 2.5 Gemäss Art. 50 MWSTG (SR 641.20; " Einfuhrsteuer ") gilt für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen grundsätzlich die Zollgesetzgebung. Steuerpflichtig ist, wer " nach Art. 70 Abs. 2 und 3 ZG Zollschuldner oder Zollschuldnerin ist " (Art. 51 Abs. 1 MWSTG). Zum entsprechenden Kreis gehören jene Person, welche die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt, sowie die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet beziehungsweise damit beauftragt ist oder auf deren Rechnung die Ware ein— oder ausgeführt wird (Art. 70 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Zur Zollanmeldung verpflichtet sind gemäss Art. 26 ZG die zuführungspflichtigen Personen (Bst. a), die mit der Zollanmeldung beauftragten Personen (Bst. b) und Personen, die den Verwendungszweck der Ware ändern (Bst. d). Zuführungspflichtig ist, wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt (Art. 21 Abs. 1 ZG). Art. 75 der Zollverordnung (ZV, SR 631.01) präzisiert, dass als zuführungspflichtige Personen namentlich (also nicht ausschliesslich) gelten: die Warenführerin oder der Warenführer (Bst. a), die mit der Zuführung beauftragte Person (Bst. b), die Importeurin oder der Importeur (Bst. c), die Empfängerin oder der Empfänger (Bst. d), die Versenderin oder der Versender (Bst. e) und die Auftraggeberin oder der Auftraggeber (Bst. f). Als Auftraggeberin gilt nicht nur die (natürliche oder juristische) Person, die im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (zu Letzterem: Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.4, teilweise noch mit Bezug zum alten Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 [aZG, AS 42 287] sowie Hinweisen auf die entsprechende Rechtsprechung). Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht (Art. 70 Abs. 3 ZG). 2.6-3.3(...)
E. 4.1 Bisher noch nicht von der Rechtsprechung geklärt ist die Frage, ob ein " Vorfahrer " zollzahlungspflichtig ist. Mit " Vorfahrer " ist im vorliegenden Kontext eine Person gemeint, die jener Person, die die Ware über die Grenze bringt, voranfährt und dieser Person im Wissen um die anstehende Wareneinfuhr " grünes Licht " gibt, wenn der Grenzübergang unbesetzt ist.
E. 4.2.1 Zum Kreis der Zollzahlungspflichtigen gehören diverse Personen (E. 2.5). Eingehender zu prüfen ist dabei, ob der Vorfahrer im Sinne der oben (E. 4.1) genannten Konstellation als Person anzusehen ist, die Waren über die Zollgrenze bringt (Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG) beziehungsweise ins Zollgebiet verbringen lässt (Art. 70 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 26 Bst. a i.V.m. Art. 21 Abs. 1 ZG), also als Auftraggeber im Sinne der oben genannten Rechtsprechung (E. 2.5).
E. 4.2.2 Das Bundesgericht führte noch zu Art. 9 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 aZG aus, dass es " im Interesse der Vollstreckung der Zollabgabe [geboten ist, den] Kreis der Zahlungspflichtigen in dem Sinne weit zu ziehen, als die an der Erfüllung des der Warenbewegung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts wirtschaftlich interessierten Personen für die Zollabgaben haften. Es lässt sich folglich nicht vertreten, Art. 13 Abs. 1 [a]ZG eng auszulegen. Die fragliche Bestimmung bezieht sich insbesondere nicht nur auf die Person, welche sich im Innenverhältnis zur Bezahlung der Zollabgaben verpflichtet " (BGE 107 Ib 198 E. 6b). Der noch vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) ergangene BGE 89 I 542 beschäftigte sich mit der Frage, ob jene Person, die den Auftrag gegeben hatte, Waren über die Grenze zu schmuggeln, für die Zollabgaben hafte. Ein Auftrag im Sinne des Zivilrechts lag nicht vor, weil dieser Auftrag aufgrund seines rechtswidrigen Inhalts gemäss Art. 20 OR nichtig war. Wie sich der E. 4 dieses BGE (am Ende) entnehmen lässt, gelangte das Bundesgericht zum Schluss, dass " [m]it der weiten Umschreibung des Kreises der Zollzahlungspflichtigen [...] die Zahlung der Abgaben vor allem gerade für den Fall des Schmuggels gesichert werden [soll], in dem ein Bedürfnis danach in besonderem Masse besteht. Diese Auslegung drängt sich umso mehr auf, als der im Urteil Ischy [BGE 62 I 28, in dem das BGer noch zum gegenteiligen Schluss gelangte] zitierte Art. 99 [a]ZG (solidarische Haftung mehrerer Angeschuldigter) nur die Busse betrifft und hinsichtlich der Abgabe eine entsprechende Bestimmung fehlt ." In seinem Urteil 2C_747/2009 vom 8. April 2010 ging das Bundesgericht dann gar so weit, nicht nur (wiederum bezogen auf das aZG) festzuhalten, der Gesetzgeber habe den Kreis der Zollzahlungspflichtigen weit gezogen, um die Einbringlichkeit der Zollforderung sicherzustellen, sondern hielt in E. 4.2 unter Hinweis auf den zuvor genannten BGE 89 I 542 fest: " Es geht unter anderem darum, die illegale Einfuhr zu unterbinden " (s. auch den Hinweis auf dieses Urteil im Urteil des BGer 2C_363/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 5.1, wo dies allerdings nicht explizit festgehalten ist). Dieser Satz ist insofern fragwürdig, als es eigentlich Sache des Straf— und nicht des Abgaberechts ist, Straftaten zu verhindern. Nichtsdestotrotz wird hier aber ersichtlich, wie weit das Bundesgericht den Kreis der Zollzahlungspflichtigen ziehen will; dies, obwohl es im genannten bundesgerichtlichen Verfahren um die Frage ging, ob der Geschäftsführer und Verwaltungsrat einer Gesellschaft, in deren Namen und auf deren Rechnung der Import erfolgt war, zollzahlungspflichtig sei (was das BGer bejahte). Die Rechtsprechung hat auch festgehalten, dass Angestellte und Hilfspersonen des eigentlichen Auftraggebers zollzahlungspflichtig sind (vgl. das schon zuvor genannte Urteil 2C_747/2009 E. 5.3, wobei das BGer hier auf seine nicht publizierte Rechtsprechung verwies, in welcher es die Ansicht verworfen hatte, das Handeln des Organs oder von Angestellten sei der juristischen Person zuzurechnen und nur diese sei als Auftraggeberin zu betrachten; vgl. auch: Urteil des BVGer A—6977/2009 vom 29. November 2010 E. 3.2). Als Auftraggeberin wird auch eine Person betrachtet, die einen Dritten dazu bringt, ihr eine Ware zu liefern, von der sie weiss oder annehmen muss, dass sie sich im Ausland befindet und zur Lieferung in die Schweiz eingeführt werden muss; dies gilt auch dann, wenn Waren ohne vorgängige Bestellung der betreffenden Person in die Schweiz gebracht werden, diese zuvor aber ihre generelle Bereitschaft zur Abnahme solcher Waren kundgetan hat (Urteil A—6977/2009 E. 3.2 m.w.H.). Diese weite Auslegung des Begriffs des Auftraggebers wird in der Lehre bisweilen kritisiert (Oesterhelt/Fracheboud, in: Basler Kommentar VStrR, 2020, Art. 12 N. 24), gibt aber die geltende Rechtsprechung wieder.
E. 4.2.3 Der Vorfahrer (immer im Sinne der in E. 4.1 genannten Konstellation) veranlasst die Einfuhr einer Ware in unmittelbarer Weise dadurch, dass er den Wagenführer direkt zum Grenzübertritt bewegt. Ohne sein Zutun hätte der Warenführer die Grenze nicht oder zumindest nicht an dieser Stelle überquert. Seine Stellung lässt sich insofern unter die des Auftraggebers subsumieren. Dabei ist dem Vorfahrer bekannt, dass sich die Ware im Ausland befindet und in die Schweiz eingeführt werden muss. Er hat zwar - im Gegensatz zum " klassischen " Auftraggeber - möglicherweise kein wirtschaftliches Interesse an der Ware selbst; diese Eigenschaft teilt er aber wohl mit den meisten Angestellten und Hilfspersonen von Auftraggebern, die dennoch als zollzahlungspflichtig angesehen werden, sowie mit den meisten Wagenführern, für die das Gesetz die Zollzahlungspflicht explizit statuiert. Schliesslich steht auch in der Botschaft, Träger der Zollmeldepflicht (und damit zollpflichtig; E. 2.5) seien grundsätzlich nur Personen, die zum Grenzübertritt als einem äusseren Vorgang in tatsächlicher Beziehung stünden, wobei wiederum die Warenführerin oder der Warenführer genannt werden (Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567 606). Auch der Vorfahrer, der das " Okay " zum Grenzübertritt gibt, steht mit diesem Übertritt in tatsächlicher Beziehung, indem er bewusst die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst.
E. 4.3 Insgesamt ist damit festzuhalten, dass ein Vorfahrer zollzahlungspflichtig ist, wenn er weiss, dass sein " Okay " dazu führt, dass der Warenführer die Ware über die Grenze bringen wird.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
2023 III/1 Auszug aus dem Urteil der Abteilung I i.S. A. gegen Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit A—2087/2021 vom 8. Februar 2023 Zollzahlungspflicht des " Vorfahrers ". Art. 21 Abs. 1, Art. 26, Art. 70 Abs. 2 und Abs. 3 ZG. Art. 75 ZV.
1. Zollzahlungspflichtig ist insbesondere, wer Waren ins Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, unter anderen die Auftraggeberin oder der Auftraggeber. Als Auftraggeberin gilt jede Person, die die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (E. 2.5).
2. Dazu gehört auch jene Person, die einer anderen Person, die die Ware über die Grenze bringt, voranfährt und dieser anderen Person im Wissen um die anstehende Wareneinfuhr " grünes Licht " gibt, wenn der Grenzübergang unbesetzt ist (der " Vorfahrer "; E. 4.1 und 4.2.3). Assujettissement aux droits de douane de l'" éclaireur". Art. 21 al. 1, art. 26, art. 70 al. 2 et al. 3 LD. Art. 75 OD.
1. Est, entre autres, assujetti aux droits de douane quiconque introduit ou fait introduire des marchandises dans le territoire douanier, notamment le mandant. On entend par mandant toute personne qui prend réellement l'initiative d'importer une marchandise (consid. 2.5).
2. Est également considéré comme mandant quiconque précède une autre personne qui passe la frontière avec les marchandises et, sachant que les marchandises sont destinées à être introduites, donne le " feu vert " lorsque le poste frontière n'est pas occupé (l'" éclaireur "; consid. 4.1 et 4.2.3). Obbligo di pagamento dei tributi doganali per " l'apripista ". Art. 21 cpv. 1, art. 26 e art. 70 cpv. 2 e cpv. 3 LD. Art. 75 OD.
1. È soggetto all'obbligo di pagare i tributi doganali chiunque, in particolare, introduce o fa introdurre merci nel territorio doganale, tra cui il mandante. Per mandante si intende chiunque causi effettivamente l'importazione di merci (consid. 2.5).
2. È considerato mandante anche chi precede un'altra persona che trasporta merci attraverso il confine e, sapendo che la merce sta per essere importata, la informa dandole il " via libera " quando il valico non è presidiato (" apripista ", consid. 4.1 e 4.2.3). Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV, heute Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]), Direktionsbereich Strafverfolgung, Zollfahndung Ost (nachfolgend: Zollfahndung), leitete aufgrund von Überwachungsmassnahmen am 27. Februar 2017 eine Zollstrafuntersuchung wegen des dringenden Verdachts der fortgesetzten, gewohnheits— und gewerbsmässigen illegalen Einfuhr von Lebensmitteln in die Schweiz ein. Im Rahmen dieser Zollstrafuntersuchung ermittelte die Zollfahndung auch gegen A. Am 12. März 2021 nahm die Zollfahndung das Schlussprotokoll auf und erliess gegenüber A. gleichentags die Verfügung über die Leistungspflicht, worin sie diesen zur Zahlung von Fr. 59 674.05 (Zoll: Fr. 52 508.55; Einfuhrsteuer: Fr. 2 056.75; Zins: Fr. 5 108.75) verpflichtete. Die Zollfahndung wirft A. im Wesentlichen vor, im Zeitraum vom 24. August 2016 bis 31. Oktober 2017 Lebensmittel illegal und ohne Zollanmeldung aus Österreich in die Schweiz eingeführt zu haben. Ebenfalls an diesen Einfuhren beteiligt gewesen seien insbesondere B. und C. Mit Eingabe vom 30. April 2021 lässt A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht gegen die Leistungsverfügung der Zollfahndung beziehungsweise des BAZG (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 12. März 2021 erheben und in der Hauptsache beantragen, die Leistungsverfügung sei aufzuheben. Mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2021 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei im Umfang von Fr. 18 219.25 gutzuheissen. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Soweit hier interessierend weist das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Das Bundesgericht schreibt mit Urteil vom 2. Mai 2023 (9C_231/2023) die Sache infolge Rückzugs der Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2.5 Gemäss Art. 50 MWSTG (SR 641.20; " Einfuhrsteuer ") gilt für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen grundsätzlich die Zollgesetzgebung. Steuerpflichtig ist, wer " nach Art. 70 Abs. 2 und 3 ZG Zollschuldner oder Zollschuldnerin ist " (Art. 51 Abs. 1 MWSTG). Zum entsprechenden Kreis gehören jene Person, welche die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt, sowie die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet beziehungsweise damit beauftragt ist oder auf deren Rechnung die Ware ein— oder ausgeführt wird (Art. 70 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Zur Zollanmeldung verpflichtet sind gemäss Art. 26 ZG die zuführungspflichtigen Personen (Bst. a), die mit der Zollanmeldung beauftragten Personen (Bst. b) und Personen, die den Verwendungszweck der Ware ändern (Bst. d). Zuführungspflichtig ist, wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt (Art. 21 Abs. 1 ZG). Art. 75 der Zollverordnung (ZV, SR 631.01) präzisiert, dass als zuführungspflichtige Personen namentlich (also nicht ausschliesslich) gelten: die Warenführerin oder der Warenführer (Bst. a), die mit der Zuführung beauftragte Person (Bst. b), die Importeurin oder der Importeur (Bst. c), die Empfängerin oder der Empfänger (Bst. d), die Versenderin oder der Versender (Bst. e) und die Auftraggeberin oder der Auftraggeber (Bst. f). Als Auftraggeberin gilt nicht nur die (natürliche oder juristische) Person, die im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (zu Letzterem: Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.4, teilweise noch mit Bezug zum alten Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 [aZG, AS 42 287] sowie Hinweisen auf die entsprechende Rechtsprechung). Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht (Art. 70 Abs. 3 ZG). 2.6-3.3(...) 4. 4.1 Bisher noch nicht von der Rechtsprechung geklärt ist die Frage, ob ein " Vorfahrer " zollzahlungspflichtig ist. Mit " Vorfahrer " ist im vorliegenden Kontext eine Person gemeint, die jener Person, die die Ware über die Grenze bringt, voranfährt und dieser Person im Wissen um die anstehende Wareneinfuhr " grünes Licht " gibt, wenn der Grenzübergang unbesetzt ist. 4.2 4.2.1 Zum Kreis der Zollzahlungspflichtigen gehören diverse Personen (E. 2.5). Eingehender zu prüfen ist dabei, ob der Vorfahrer im Sinne der oben (E. 4.1) genannten Konstellation als Person anzusehen ist, die Waren über die Zollgrenze bringt (Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG) beziehungsweise ins Zollgebiet verbringen lässt (Art. 70 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 26 Bst. a i.V.m. Art. 21 Abs. 1 ZG), also als Auftraggeber im Sinne der oben genannten Rechtsprechung (E. 2.5). 4.2.2 Das Bundesgericht führte noch zu Art. 9 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 aZG aus, dass es " im Interesse der Vollstreckung der Zollabgabe [geboten ist, den] Kreis der Zahlungspflichtigen in dem Sinne weit zu ziehen, als die an der Erfüllung des der Warenbewegung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts wirtschaftlich interessierten Personen für die Zollabgaben haften. Es lässt sich folglich nicht vertreten, Art. 13 Abs. 1 [a]ZG eng auszulegen. Die fragliche Bestimmung bezieht sich insbesondere nicht nur auf die Person, welche sich im Innenverhältnis zur Bezahlung der Zollabgaben verpflichtet " (BGE 107 Ib 198 E. 6b). Der noch vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) ergangene BGE 89 I 542 beschäftigte sich mit der Frage, ob jene Person, die den Auftrag gegeben hatte, Waren über die Grenze zu schmuggeln, für die Zollabgaben hafte. Ein Auftrag im Sinne des Zivilrechts lag nicht vor, weil dieser Auftrag aufgrund seines rechtswidrigen Inhalts gemäss Art. 20 OR nichtig war. Wie sich der E. 4 dieses BGE (am Ende) entnehmen lässt, gelangte das Bundesgericht zum Schluss, dass " [m]it der weiten Umschreibung des Kreises der Zollzahlungspflichtigen [...] die Zahlung der Abgaben vor allem gerade für den Fall des Schmuggels gesichert werden [soll], in dem ein Bedürfnis danach in besonderem Masse besteht. Diese Auslegung drängt sich umso mehr auf, als der im Urteil Ischy [BGE 62 I 28, in dem das BGer noch zum gegenteiligen Schluss gelangte] zitierte Art. 99 [a]ZG (solidarische Haftung mehrerer Angeschuldigter) nur die Busse betrifft und hinsichtlich der Abgabe eine entsprechende Bestimmung fehlt ." In seinem Urteil 2C_747/2009 vom 8. April 2010 ging das Bundesgericht dann gar so weit, nicht nur (wiederum bezogen auf das aZG) festzuhalten, der Gesetzgeber habe den Kreis der Zollzahlungspflichtigen weit gezogen, um die Einbringlichkeit der Zollforderung sicherzustellen, sondern hielt in E. 4.2 unter Hinweis auf den zuvor genannten BGE 89 I 542 fest: " Es geht unter anderem darum, die illegale Einfuhr zu unterbinden " (s. auch den Hinweis auf dieses Urteil im Urteil des BGer 2C_363/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 5.1, wo dies allerdings nicht explizit festgehalten ist). Dieser Satz ist insofern fragwürdig, als es eigentlich Sache des Straf— und nicht des Abgaberechts ist, Straftaten zu verhindern. Nichtsdestotrotz wird hier aber ersichtlich, wie weit das Bundesgericht den Kreis der Zollzahlungspflichtigen ziehen will; dies, obwohl es im genannten bundesgerichtlichen Verfahren um die Frage ging, ob der Geschäftsführer und Verwaltungsrat einer Gesellschaft, in deren Namen und auf deren Rechnung der Import erfolgt war, zollzahlungspflichtig sei (was das BGer bejahte). Die Rechtsprechung hat auch festgehalten, dass Angestellte und Hilfspersonen des eigentlichen Auftraggebers zollzahlungspflichtig sind (vgl. das schon zuvor genannte Urteil 2C_747/2009 E. 5.3, wobei das BGer hier auf seine nicht publizierte Rechtsprechung verwies, in welcher es die Ansicht verworfen hatte, das Handeln des Organs oder von Angestellten sei der juristischen Person zuzurechnen und nur diese sei als Auftraggeberin zu betrachten; vgl. auch: Urteil des BVGer A—6977/2009 vom 29. November 2010 E. 3.2). Als Auftraggeberin wird auch eine Person betrachtet, die einen Dritten dazu bringt, ihr eine Ware zu liefern, von der sie weiss oder annehmen muss, dass sie sich im Ausland befindet und zur Lieferung in die Schweiz eingeführt werden muss; dies gilt auch dann, wenn Waren ohne vorgängige Bestellung der betreffenden Person in die Schweiz gebracht werden, diese zuvor aber ihre generelle Bereitschaft zur Abnahme solcher Waren kundgetan hat (Urteil A—6977/2009 E. 3.2 m.w.H.). Diese weite Auslegung des Begriffs des Auftraggebers wird in der Lehre bisweilen kritisiert (Oesterhelt/Fracheboud, in: Basler Kommentar VStrR, 2020, Art. 12 N. 24), gibt aber die geltende Rechtsprechung wieder. 4.2.3 Der Vorfahrer (immer im Sinne der in E. 4.1 genannten Konstellation) veranlasst die Einfuhr einer Ware in unmittelbarer Weise dadurch, dass er den Wagenführer direkt zum Grenzübertritt bewegt. Ohne sein Zutun hätte der Warenführer die Grenze nicht oder zumindest nicht an dieser Stelle überquert. Seine Stellung lässt sich insofern unter die des Auftraggebers subsumieren. Dabei ist dem Vorfahrer bekannt, dass sich die Ware im Ausland befindet und in die Schweiz eingeführt werden muss. Er hat zwar - im Gegensatz zum " klassischen " Auftraggeber - möglicherweise kein wirtschaftliches Interesse an der Ware selbst; diese Eigenschaft teilt er aber wohl mit den meisten Angestellten und Hilfspersonen von Auftraggebern, die dennoch als zollzahlungspflichtig angesehen werden, sowie mit den meisten Wagenführern, für die das Gesetz die Zollzahlungspflicht explizit statuiert. Schliesslich steht auch in der Botschaft, Träger der Zollmeldepflicht (und damit zollpflichtig; E. 2.5) seien grundsätzlich nur Personen, die zum Grenzübertritt als einem äusseren Vorgang in tatsächlicher Beziehung stünden, wobei wiederum die Warenführerin oder der Warenführer genannt werden (Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567 606). Auch der Vorfahrer, der das " Okay " zum Grenzübertritt gibt, steht mit diesem Übertritt in tatsächlicher Beziehung, indem er bewusst die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst. 4.3 Insgesamt ist damit festzuhalten, dass ein Vorfahrer zollzahlungspflichtig ist, wenn er weiss, dass sein " Okay " dazu führt, dass der Warenführer die Ware über die Grenze bringen wird.